Ausfertigungsdatum: 22.06.2004
(1) Die Schlichtungskommission hat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Anrufungsbegehrens zu entscheiden. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannte Frist. Die Schlichtungskommission kann beschließen, die Frist nach Satz 1 um zwei Wochen zu verlängern.
(2) Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist mit Begründung