(HwO§16V)
Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung

Ausfertigungsdatum: 22.06.2004


§ 4 HwO§16V Beschlüsse der Schlichtungskommission

(1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.