(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren, 
- 2.
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                Fertigungsunterlagen zu erstellen, 
- 3.
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                die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen, 
- 4.
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                die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen, 
- 5.
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                Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zu unterscheiden und zuzuordnen, 
- 6.
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                Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungstechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen, 
- 7.
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                Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und 
- 8.
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                qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.