(1) Im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                technische Einrichtungen, Maschinenwerkzeuge und Maschinen einzurichten, zu bedienen, zu steuern und instand zu halten, 
- 2.
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                technische Vorgaben zu beachten, 
- 3.
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                Programmdaten einzugeben und anzupassen, 
- 4.
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                Produktionsabläufe zu überwachen und zu optimieren, 
- 5.
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                Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und 
- 6.
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                qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.