(HeimGÄndG 1)
Erstes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes

Ausfertigungsdatum: 23.04.1990


Art 4 HeimGÄndG 1 Anwendung auf bestehende Heimverhältnisse

(1) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.

(2) § 14 Abs. 3 Satz 2 ist nicht auf Leistungen auf Grund von Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind.

(3) § 14 Abs. 4 ist in bezug auf die Verzinsung nicht auf Heimverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart worden sind, wenn der Ausschluß der Verzinsung ausdrücklich vereinbart worden ist.