(HebAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger

Ausfertigungsdatum: 03.09.1981


§ 7 HebAPrV Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Aufgaben:

1.
Aufnahme einer Schwangeren und Dokumentation der erhobenen Befunde mit Erstellung eines Behandlungsplanes,
2.
Durchführung einer Entbindung mit Erstversorgung des Neugeborenen und Dokumentation im Einverständnis mit der Schwangeren,
3.
eine praktische Pflegedemonstration an einem Säugling,
4.
eine Fallbesprechung/Pflegedemonstration an einer Wöchnerin.
Im Einzelfall kann die Entbindung nach Nummer 2 auf Grund zwingender Umstände durch die Mitwirkung an einer operativen Entbindung ersetzt werden. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling höchstens acht Stunden dauern; er kann auf zwei Tage verteilt werden.

(2) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.