(HebAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger

Ausfertigungsdatum: 03.09.1981


§ 8 HebAPrV Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.