Ausfertigungsdatum: 03.09.1981
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.