Ausfertigungsdatum: 03.09.1981
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.