(HdGStiftG)
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (Artikel 1 d. Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland")

Ausfertigungsdatum: 28.02.1990


§ 9 HdGStiftG Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen

(1) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen besteht aus bis zu fünfzehn Vertretern gesellschaftlicher Gruppen, unter anderem aus Vertretern von Religionsgesellschaften sowie Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(2) Das Kuratorium stellt fest, welche gesellschaftlichen Gruppen zur Entsendung eines Vertreters in den Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berechtigt sind. Es beruft die Mitglieder des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stelle für die Dauer von vier Jahren. Die Wiederberufung ist zulässig. Die entsendungsberechtigten Stellen können dem Kuratorium die Abberufung vorschlagen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so kann die entsendungsberechtigte Stelle ein neues Mitglied oder einen neuen Stellvertreter benennen.

(3) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berät das Kuratorium und den Direktor.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.