(HdGStiftG)
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (Artikel 1 d. Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland")

Ausfertigungsdatum: 28.02.1990


§ 8 HdGStiftG Wissenschaftlicher Beirat

(1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfundzwanzig Sachverständige an. Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Der Generaldirektor des Deutschen Historischen Museums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teilnehmen.

(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Direktor.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.