Ausfertigungsdatum: 28.02.1990
(1) Der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Direktor wird vom Kuratorium nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen berufen.