(HdGStiftG)
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (Artikel 1 d. Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland")

Ausfertigungsdatum: 28.02.1990


§ 10 HdGStiftG Direktor

(1) Der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Direktor wird vom Kuratorium nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen berufen.