(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind 
        
            - 1.
- 
                Bauherren nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentliche Bauherren, Organisationen ohne Erwerbscharakter; 
- 2.
- 
                Monat und Jahr des Zeitpunkts, zu dem die Baumaßnahme nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnen werden darf; 
- 3.
- 
                Lage des Baugrundstücks nach Gemeinde und Gemeindeteil; 
- 4.
- 
                Art der Baumaßnahme nach Neubau oder Baumaßnahme an bestehenden Gebäuden; 
- 5.
- 
                Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung als Wohngebäude, Wohnheim, Nichtwohngebäude nach Art; Wohnfläche und sonstige Nutzfläche; bei Wohngebäuden zusätzlich Eigentumswohnungen; 
- 6.
- 
                bei Neubau zusätzlich Zahl der Vollgeschosse, Rauminhalt, konventionelle Bauart oder Fertigteilbau, überwiegend verwendeter Baustoff; Art der Beheizung und vorgesehene Heizenergie; Art der Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfüllung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes; bei Wohngebäuden auch der Haustyp; 
- 7.
- 
                bei Gebäuden mit Wohnraum zusätzlich Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume; 
- 8.
- 
                bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zusätzlich bisheriger Zustand sowie Nutzungsänderung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken; 
- 9.
- 
                veranschlagte Kosten der Baumaßnahme. 
        (2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind 
        
            - 1.
- 
                Änderungen seit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Zeitpunkt; 
- 2.
- 
                Monat und Jahr der Fertigstellung. 
        (3) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind 
        
            - 1.
- 
                Baugenehmigung oder Baurecht erloschen; 
- 2.
- 
                Stand der Baumaßnahme am Jahresende nach nicht begonnen, begonnen; bei Neubau zusätzlich, ob unter Dach. 
        (4) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind 
        
            - 1.
- 
                Eigentümer nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentlichen Eigentümern, Organisationen ohne Erwerbscharakter; 
- 2.
- 
                Monat und Jahr des Abgangs, der Abbruchgenehmigung oder -anzeige; 
- 3.
- 
                Lage des Gebäudes nach Gemeinde, Gemeindeteil; 
- 4.
- 
                Art und Baujahr des Gebäudes; 
- 5.
- 
                Umfang, Art und Ursache des Abgangs; bei Nutzungsänderung zusätzlich Durchführung einer Baumaßnahme; 
- 6.
- 
                Größe des Abgangs nach Wohnfläche und sonstiger Nutzfläche, Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume.