Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG)
Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes

Ausfertigungsdatum: 05.05.1998


§ 2 HBauStatG Erhebungseinheiten

(1) Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfassen alle genehmigungs- oder zustimmungsbedürftigen sowie landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegenden Baumaßnahmen, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder verändert wird, sowie Hochbauten, deren Genehmigungsverfahren durch besondere Bundes- oder Landesgesetze geregelt sind. Nicht einbezogen werden Baumaßnahmen für ausschließlich sonstigen Nutzraum bis zu 350 Kubikmeter Rauminhalt oder bis zu 18.000 Euro veranschlagte Kosten.

(2) Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 erfassen alle Gebäude und Gebäudeteile, die durch ordnungsbehördliche Maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch der Nutzung entzogen werden oder deren Nutzung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken geändert wird.