Als grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr gelten Güterbeförderungen, bei denen 
        
            - 1.
- 
                das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugaufbau, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 6 Meter Länge einen Teil der Strecke auf der Straße und einen anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff (mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometer Luftlinie) zurücklegt, 
- 2.
- 
                die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland liegt und 
- 3.
- 
                
                    die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich zwischen Be- oder Entladestelle und 
                     
                        - a)
- 
                            dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder 
- b)
- 
                            einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen 
 
                    durchgeführt wird (An- oder Abfuhr).