(GüKGrKabotageV)
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Ausfertigungsdatum: 28.12.2011


§ 12 GüKGrKabotageV Ausnahmen

Eine Drittstaatengenehmigung ist nicht erforderlich für Beförderungen, die nach § 2 Absatz 1 oder auf Grund von § 23 Absatz 2 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.