(1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinären Modulen vermittelt.
(2) Die Module verteilen sich wie folgt:
- 1.
-
Lehrphase I
- Modul 1
-
Staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns
- Modul 2
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Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, soweit nicht in Modul 4
- Modul 3
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Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
- Modul 4
-
Sozialwissenschaftliche und dienstrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
- 2.
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Lehrphase II
- Modul 5
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Grundlagen zu Aufgaben, Organisation und Handeln der Polizei (Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr – 1)
- Modul 6
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Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit; Massen- und Straßenkriminalität und besondere Tätergruppen
- Modul 7
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Allgemeine und besondere Formen der Gewaltkriminalität (Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr – 2)
- 3.
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Berufspraktische Studienzeit I
- Modul 8
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Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Praxis – Landespolizei
- 4.
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Lehrphase III
- Modul 9
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Das BKA im nationalen, europäischen und internationalen Kontext: Zuständigkeiten, Zentralstellentätigkeit und Zusammenarbeit auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene
- Modul 10
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Polizeiliche Informationserhebung und -verwendung (Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr – 3) und Phänomen Cybercrime
- Modul 11
-
Schwere Kriminalität, organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
- Modul 12
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Politisch motivierte Kriminalität
- 5.
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Berufspraktische Studienzeit II
- Modul 13
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Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Praxis – Bundeskriminalamt
und
- 6.
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Bachelorarbeit
- Modul 14
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Bachelorarbeit – Thesis.
In den Lehrphasen II und III werden modulbegleitend Schlüsselqualifikationen der polizeispezifischen Sprachausbildung, des polizeilichen Einsatztrainings und der Dienstkunde vermittelt (polizeispezifische Trainings).
(3) Der Studienverlauf sowie die Inhalte der Module und der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch für das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ (Modulhandbuch). Die Inhalte der Module 1 bis 4 entsprechen den Studieninhalten des gemeinsamen Grundstudiums der Hochschule.
(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module und an den polizeispezifischen Trainings ist verpflichtend.