(GKrimDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 02.02.2015


§ 10 GKrimDVDV Berufspraktische Studienzeiten

(1) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der berufspraktischen Studienzeiten (Module 8 und 13). Sie erstellt für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan und gibt ihn der Studierenden oder dem Studierenden bekannt.

(2) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen sowie deren oder dessen Vertretung. Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten verantwortlich. Sie beraten die Studierenden und die Ausbildenden.