- 1.
-
Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
- 2.
-
Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchführen zu können.
- 3.
-
Am Ort der Betriebsstätte muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Betriebes zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen; dieser muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund seiner Berufserfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besitzen.
- 4.
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Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muß, möglich sein.