Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung (GetrAuVÜV)
Verordnung über die Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen

Ausfertigungsdatum: 15.01.1991


Anlage 2 GetrAuVÜV (zu § 4 Abs. 3) Voraussetzungen für die Anerkennung von Umschlagsbetrieben bei der Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand

1.
Die Lagerkapazität muß mindestens 3.000 Tonnen betragen.
2.
Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
3.
Die Ein- und Auslagerungskapazität muß täglich (16stündig) mindestens jeweils 500 Tonnen betragen.
4.
Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.
5.
Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbunden oder die Verbindung muß tatsächlich herstellbar sein.
6.
Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
7.
Der Umschlagsbetrieb muß einen Auszug aus dem Handelsregister vorlegen, aus dem hervorgeht, daß er nicht mit Getreide handelt, und die für die Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit zudem durch die Vorlage von Auszügen aus dem Gewerbezentralregister oder dem Bundeszentralregister nachweisen.
8.
Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchzuführen.
9.
Am Ort des Lagers muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Umschlagsbetriebes zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen; dieser muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund seiner Berufserfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besitzen.
10.
Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muß, möglich sein.