Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 
        
            - 1.
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                entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert, lagert oder verarbeitet, 
- 2.
- 
                entgegen § 3 Abs. 3 die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitführt, 
- 3.
- 
                
                    entgegen
                     
                        - a)
- 
                            § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 10 oder § 11 Abs. 1 Satz 1, 
- b)
- 
                            § 4 Abs. 9 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3, oder § 4 Abs. 9 Satz 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 11 Satz 3 oder § 11 Abs. 1 Satz 3, 
- c)
- 
                            § 8 Abs. 6 Satz 1 oder 
- d)
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                            § 8 Abs. 11 Satz 1 oder 2 
 
                    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
                 
- 4.
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                entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines anerkannten Umschlagsbetriebes Getreide zwischenlagert, mehrere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammenstellt oder eine Einzelsendung unmittelbar verlädt, 
- 5.
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                entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 3, die Bundesanstalt nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen ist, 
- 6.
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                entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 oder § 11 Abs. 3, Getreide ohne Einverständnis der Bundesanstalt weitertransportiert, 
- 7.
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                entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 die dort genannten Tätigkeiten nicht in einem anerkannten Verarbeitungsbetrieb vornimmt oder 
- 8.
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                entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz Getreide weitergibt.