(1) Die Bundesanstalt kann für
- 1.
-
den Kontrollschein nach § 4 Abs. 1 und 4, auch in Verbindung mit § 8 und § 11 Abs. 2,
- 2.
-
die Anträge auf Anerkennung nach § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 4,
- 3.
-
die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2 und § 13,
- 4.
-
die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9
Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten.
(2) Soweit von den zuständigen Stellen Muster bekanntgemacht oder Vordrucke bereitgehalten worden sind, sind diese zu verwenden.