(1) Die Bundesanstalt kann für 
        
            - 1.
- 
                den Kontrollschein nach § 4 Abs. 1 und 4, auch in Verbindung mit § 8 und § 11 Abs. 2, 
- 2.
- 
                die Anträge auf Anerkennung nach § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 4, 
- 3.
- 
                die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2 und § 13, 
- 4.
- 
                die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9 
        Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten.
    
    
(2) Soweit von den zuständigen Stellen Muster bekanntgemacht oder Vordrucke bereitgehalten worden sind, sind diese zu verwenden.