Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung (GesundKostV)
Verordnung über Kosten für bestimmte Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes

Ausfertigungsdatum: 29.04.1996


§ 2 GesundKostV

(1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und Verfahren zur Bekämpfung von Nichtwirbeltieren (Entwesung) und von Ratten und Mäusen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGB. I S. 1045) betragen

1.
je Mittel und Verfahren zur Bekämpfung der Wildnagetierarten Haus-, Wanderratte und Hausmaus im Gehege-, Batterie- oder Kammertest für:

a)Fraßgifte 
 - als schüttfähige Fertigköder4.200 DM,
 - als schüttfähige Köder in Selbstherstellung4.700 DM,
 - als Fertigköder in Portionsbeuteln5.300 DM,
 - als Formköder5.300 DM,
 bei Prüfung auf Haltbarkeit der jeweiligen Fertigformulierung4.200 DM,
b)Haftgifte sowie Haft- und Fraßgiftkombination5.800 DM
c)Tränkgifte5.800 DM,
d)Geräte (Fallen u.a.)5.300 DM,
e)Verfahren 
- zur Köderanbietung und -ausbringung4.200 DM,
 - zur Ermittlung der Wirkungsprinzipien (physikalische u.a.)6.300 DM;
2.
bei den nachfolgenden Mitteln oder Verfahren zur Bekämpfung von Gliedertieren für die Prüfung im Laboratorium mit jeweils einer Konzentration oder Aufwandmenge gegenüber einer Tierart, einem Tierstadium oder -stamm je Gerät:

a)Mittel zum Sprühen, Spritzen, Streuen, Gießen und Stäuben4.700 DM,
b)Streich-, Auslegekontakt- oder Einreibemittel3.700 DM,
c)Vernebelungs-, Räucher-, Verdampfungs- oder Begasungsmittel5.800 DM,
d)Fraßgifte in Köderbehältnissen3.200 DM,
e)biologische oder integrierte oder landschaftsgestalterische Verfahren3.200 DM,
f)physikalische Mittel oder physikalisch-chemische Verfahren zum Fangen, Töten oder Fernhalten von Schädlingen2.800 DM,
g)Ausbringungsgerät2.100 DM.

Für die Übertragung der Anerkennung auf ein Mittel, Verfahren oder Gerät gleicher Zusammensetzung beziehungsweise Funktion beträgt die Gebühr jeweils die Hälfte der Prüfungsgebühr nach Satz 1.

(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhöhen sich bei Überprüfung auf Langzeitwirkung jeweils um die Hälfte.

(3) Bei praktischer Erprobung der in Absatz 1 genannten Mittel, Verfahren oder Geräte sind je Einsatz

1.im Falle der Anwendung gegen Nagetiere3.200 DM,
2.im Falle der Anwendung gegen Gliedertiere1.600 DM
an Gebühren zu erheben.

(4) Für die Durchführung von diagnostischen Verfahren beträgt die Gebühr

1.bei der Befallsermittlung vor Ort260 DM,
2.bei der Bestimmung von Schädlingen160 DM.

(5) An Gebühren sind zu erheben

1.
für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten Mittels, Verfahrens oder Gerätes in die Liste nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes 100 DM,
2.
für die Wiederaufnahme in eine aktualisierte Ausgabe der Liste nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes 320 DM,
3.
für die Erteilung von Auslands-Zertifikaten für nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelistete Wirkstoffe, Mittel, Verfahren oder Geräte 320 DM.