Ausfertigungsdatum: 29.04.1996
(1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und Verfahren zur Desinfektion (Entseuchung) nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes betragen zur Bestimmung
1. | der mikrobiziden Wirkung eines Desinfektionsmittels | 5.300 DM, |
2. | des praktischen Desinfektionswertes eines chemischen oder chemothermischen Desinfektionsverfahrens | 6.300 DM; |
erfordert die Prüfung keine experimentellen Untersuchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 440 DM, | ||
3. | des praktischen Desinfektionswertes eines physikalischen Desinfektionsverfahrens | 5.300 DM; |
erfordert die Prüfung keine experimentellen Untersuchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 300 DM. |
(2) Für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten Mittels oder Verfahrens in die Liste nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes beträgt die Gebühr 100 DM.