Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung (GesundKostV)
Verordnung über Kosten für bestimmte Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes

Ausfertigungsdatum: 29.04.1996


§ 3 GesundKostV

(1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und Verfahren zur Desinfektion (Entseuchung) nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes betragen zur Bestimmung

1.der mikrobiziden Wirkung eines Desinfektionsmittels5.300 DM,
2.des praktischen Desinfektionswertes eines chemischen oder chemothermischen Desinfektionsverfahrens6.300 DM;
erfordert die Prüfung keine experimentellen Untersuchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 440 DM, 
3.des praktischen Desinfektionswertes eines physikalischen Desinfektionsverfahrens5.300 DM;
erfordert die Prüfung keine experimentellen Untersuchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 300 DM. 

(2) Für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten Mittels oder Verfahrens in die Liste nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes beträgt die Gebühr 100 DM.