Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1766 
         
        
         
        
            
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                            Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person, 
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                            die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe, 
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                            die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen, 
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                            den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes, 
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                            Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung, 
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                            die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes, 
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                            die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/cbm, der Quarzfeinstaubkonzentration C(tief)q in mg/cbm und des Quarzgehaltes q(tief)c in Massen-%, 
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                            die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte E(tief)c oder E(tief)c(tief)q und 
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                            die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.