Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1765;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Die Wiederholungsmessungen sind längstens durchzuführen:
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- 1
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monatlich
- 1.1
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in Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehörenden Abwetterstrecken während der Kohlengewinnung,
- 1.2
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bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen,
- 1.3
-
in Raubbetrieben,
- 1.4
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in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind;
- 2
-
vierteljährlich
- 2.1
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in Wetterzuführungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender Wetterführung während der Kohlengewinnung,
- 2.2
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in Gewinnungsbetrieben und den zugehörenden Abbaustrecken außerhalb der Kohlengewinnung,
- 2.3
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in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben,
- 2.4
-
in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; dies gilt nicht für die Betriebspunkte nach den Nummern 1.1 bis 1.3;
- 3
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halbjährlichin allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind; hiervon ausgenommen sind die Betriebspunkte nach den Nummern 1 und 2;
- 4
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unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen,
- 4.1
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in allen Betriebspunkten, die in der höchstzulässigen Staubbelastungsstufe eingestuft sind, nach Bekanntwerden des Meßergebnisses, sofern keine kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen verwendet werden,
- 4.2
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bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen oder geologischen Verhältnisse oder der Staubbekämpfungsmaßnahmen;
- 5
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in den doppelten zeitlichen Abständen nach den Nummern 1 bis 3bei Verwendung von kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen; dies gilt nicht für Betriebspunkte mit einem Anteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch von mehr als 5/k Massen-%;
- 6
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in zeitlichen Abständen von drei Jahren in Betriebspunkten nach Nummer 3, wenn der Unternehmer jeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert, dass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedingungen die Staubsituation unverändert geblieben ist.