Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1765;
            
            bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
        
    
    
         Die Wiederholungsmessungen sind längstens durchzuführen: 
        
            
            - 
                
                    
                        - 1
- 
                            monatlich 
- 1.1
- 
                            in Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehörenden Abwetterstrecken während der Kohlengewinnung, 
- 1.2
- 
                            bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen, 
- 1.3
- 
                            in Raubbetrieben, 
- 1.4
- 
                            in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; 
- 2
- 
                            vierteljährlich 
- 2.1
- 
                            in Wetterzuführungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender Wetterführung während der Kohlengewinnung, 
- 2.2
- 
                            in Gewinnungsbetrieben und den zugehörenden Abbaustrecken außerhalb der Kohlengewinnung, 
- 2.3
- 
                            in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben, 
- 2.4
- 
                            in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; dies gilt nicht für die Betriebspunkte nach den Nummern 1.1 bis 1.3; 
- 3
- 
                            halbjährlichin allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind; hiervon ausgenommen sind die Betriebspunkte nach den Nummern 1 und 2; 
- 4
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                            unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen, 
- 4.1
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                            in allen Betriebspunkten, die in der höchstzulässigen Staubbelastungsstufe eingestuft sind, nach Bekanntwerden des Meßergebnisses, sofern keine kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen verwendet werden, 
- 4.2
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                            bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen oder geologischen Verhältnisse oder der Staubbekämpfungsmaßnahmen; 
- 5
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                            in den doppelten zeitlichen Abständen nach den Nummern 1 bis 3bei Verwendung von kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen; dies gilt nicht für Betriebspunkte mit einem Anteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch von mehr als 5/k Massen-%; 
 
 
- 6
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                in zeitlichen Abständen von drei Jahren in Betriebspunkten nach Nummer 3, wenn der Unternehmer jeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert, dass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedingungen die Staubsituation unverändert geblieben ist.