Ausfertigungsdatum: 31.07.1991
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3590)
Personengruppen | Frist | ||||
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(Jahr(e)) | |||||
1 | Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen | ||||
1.1 | im untertägigen Steinkohlenbergbau | 2 | |||
1.2 | im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau | 3 | |||
1.3 | in Klima-Betrieben | ||||
1.3.1 | wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben | 2 | |||
1.3.2 | wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten | 1 | |||
a) | außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oder | ||||
b) | im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben | ||||
1.4 | der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 | 1 | |||
2 | Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt | 3 | |||
3 | Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen | 3 | |||
4 | Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt | 3 | |||
5 | Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen | 1 | |||
6 | Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können | unverzüglich |
Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken.