Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

Ausfertigungsdatum: 31.07.1991


Anlage 2 GesBergV (zu § 3 Absatz 2) Fristen für Nachuntersuchungen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3590)



PersonengruppenFrist
(Jahr(e))
1Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen
1.1im untertägigen Steinkohlenbergbau2
1.2im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau3
1.3in Klima-Betrieben
1.3.1wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben2
1.3.2wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten1
a)außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oder
b)im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben
1.4der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.51
2Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt3
3Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen3
4Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt3
5Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen1
6Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben könnenunverzüglich

Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken.