(1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag,
- 1.
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soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
- 2.
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wenn der Bieter von seinem Recht, einen Zuschlag zurückzugeben, Gebrauch gemacht hat,
- 3.
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soweit die ausschreibende Stelle den Zuschlag zurücknimmt oder widerruft oder
- 4.
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wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundliegende Zuschlag entwertet.