(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
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Grundreinigen und Beschichten eines nichttextilen Fußbodenbelags,
- 2.
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Grundreinigen und Nachbehandeln eines textilen Fußbodenbelags,
- 3.
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Schleifen, Versiegeln oder Heißwachsen eines Holzfußbodens,
- 4.
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Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von Gegenständen der Raumausstattung,
- 5.
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Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtungen und Anlagen,
- 6.
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Durchführen einer insektiziden oder rodentiziden Bekämpfungsmaßnahme,
- 7.
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Reinigen von zwei verschiedenen Verglasungen einschließlich Rahmen,
- 8.
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Reinigen eines Glasdachs, einer Staubdecke oder einer Industrieverglasung,
- 9.
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Reinigen und Oberflächenbehandeln einer solartechnischen Anlage,
- 10.
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Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer verkehrstechnischen Lichtzeichenanlage oder einer Hinweiseinrichtung,
- 11.
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Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen,
- 12.
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Reinigen und Oberflächenbehandeln eines Fassadenteils,
- 13.
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Reinigen und Nachbehandeln einer Fläche an einem Denkmal,
- 14.
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Reinigen einer Entlüftungs-, Klima- oder Dunstabzugsanlage,
- 15.
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Reinigen und Desinfizieren der Sitze, Kopfstützen und Handgriffe oder der sanitären Einrichtungen eines Fernreiseverkehrsmittels,
- 16.
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Reinigen einer Verkehrs- oder Freifläche.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.