Gebäudereinigermeisterverordnung (GebrMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gebäudereiniger-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 12.02.1988


§ 3 GebrMstrV Meisterprüfungsarbeit

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
eine Bauschlußreinigung, bestehend aus:
a)
Reinigung der Verglasungen und Rahmen,
b)
Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen,
c)
Reinigung von zwei unterschiedlichen Fußböden oder Belagsarten mit anschließender Erstpflege oder Beschichtung,
d)
Reinigung der Flächen des eingebauten Mobiliars einschließlich der Möbelpflege,
e)
Reinigung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen;
2.
eine Grundreinigung einer Schule oder eines Verwaltungsgebäudes, bestehend aus:
a)
Reinigung der Verglasungen, Rahmen, Jalousien und Rolläden,
b)
Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen,
c)
Reinigung der Wand- und Deckenflächen,
d)
Reinigung und Pflege des Mobiliars, der Einbauschränke und der Tafeln,
e)
Reinigung eines elastischen Bodenbelags mit anschließender Erstpflege und Beschichtung sowie Grundreinigung eines textilen Bodenbelags mit Detachierung, Desinfizierung und Antistatisierung,
f)
Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen;
3.
eine Krankenhausreinigung, bestehend aus:
a)
Grundreinigung, Vorbereitung und Desinfizierung von Fußböden in Krankenzimmern,
b)
Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,
c)
Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen,
d)
Reinigung und Desinfizierung eines OP-Raumes, einer Dialyse- oder einer Intensivstation;
4.
eine Alten- und Pflegeheimreinigung, bestehend aus:
a)
Reinigung, Vorbereitung und Desinfizierung von Fußböden in Pflegezimmern,
b)
Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,
c)
Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen einschließlich prophylaktischer Entwesungsmaßnahmen,
d)
Reinigung und Desinfizierung einer Stationsküche einschließlich prophylaktischer Entwesungsmaßnahmen,
e)
Reinigung und Desinfizierung eines Bereichs der physikalischen Therapie;
5.
eine Industriereinigung, bestehend aus:
a)
Entstaubung der Decken und Wände,
b)
Reinigung der Be- und Entlüftungsanlagen, Dunstabzugsanlagen, Kanäle, Rohre und Beleuchtungskörper,
c)
Reinigung von Maschinen und technischen Einrichtungen einschließlich der Laufbänder und Krananlagen,
d)
Reinigung stark verschmutzter oder verfetteter Fußböden,
e)
Reinigung von Industrieverglasungen,
f)
Vorbereitung von Entsorgungsarbeiten;
6.
eine Reinigung an Fassaden, bestehend aus:
a)
Aufstellen des für die Arbeiten erforderlichen Gerüsts von mindestens 8 m Höhe,
b)
Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen und Nebenbauteile,
c)
Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,
d)
Reinigung und Nachbehandlung der Flächen mit Strahlengeräten,
e)
Behandlung der sich von der Oberfläche unterscheidenden Nebenbauteile,
f)
Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt;
7.
eine Reinigung eines denkmalgeschützten Objekts, bestehend aus:
a)
Aufstellen des für die Arbeiten erforderlichen Gerüsts,
b)
Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen und Nebenbauteile,
c)
Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,
d)
Reinigung, Nachbehandlung und Pflege der Flächen,
e)
Behandlung der sich von der Oberfläche unterscheidenden Nebenbauteile,
f)
Durchführung von materialerhaltenden Maßnahmen und Neutralisierung von Umwelteinflüssen,
g)
Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt;
8.
eine Grundreinigung eines Fernreiseverkehrsmittels, bestehend aus:
a)
Reinigung und Pflege der Wand- und Deckenflächen,
b)
Reinigung der Verglasungen, Einrichtungen und Zugänge,
c)
Desinfizierung der Sitze, Kopfstützen und Handgriffe,
d)
Reinigung der elastischen Bodenbeläge einschließlich Erstpflege, Reinigung der Teppiche und textilen Bodenbeläge einschließlich Detachierung und Desinfizierung,
e)
Reinigung und Desinfizierung der sanitären Einrichtungen,
f)
Reinigung und Pflege der Außenflächen.

(2) Der Prüfling hat vor Ausführung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Leistungsbeschreibung, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Leistungsbeschreibung, Arbeitsplan, Vor- und Nachkalkulation sowie Arbeitsbericht sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.