(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
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eine Bauschlußreinigung, bestehend aus:
- a)
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Reinigung der Verglasungen und Rahmen,
- b)
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Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen,
- c)
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Reinigung von zwei unterschiedlichen Fußböden oder Belagsarten mit anschließender Erstpflege oder Beschichtung,
- d)
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Reinigung der Flächen des eingebauten Mobiliars einschließlich der Möbelpflege,
- e)
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Reinigung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen;
- 2.
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eine Grundreinigung einer Schule oder eines Verwaltungsgebäudes, bestehend aus:
- a)
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Reinigung der Verglasungen, Rahmen, Jalousien und Rolläden,
- b)
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Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen,
- c)
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Reinigung der Wand- und Deckenflächen,
- d)
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Reinigung und Pflege des Mobiliars, der Einbauschränke und der Tafeln,
- e)
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Reinigung eines elastischen Bodenbelags mit anschließender Erstpflege und Beschichtung sowie Grundreinigung eines textilen Bodenbelags mit Detachierung, Desinfizierung und Antistatisierung,
- f)
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Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen;
- 3.
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eine Krankenhausreinigung, bestehend aus:
- a)
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Grundreinigung, Vorbereitung und Desinfizierung von Fußböden in Krankenzimmern,
- b)
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Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,
- c)
-
Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen,
- d)
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Reinigung und Desinfizierung eines OP-Raumes, einer Dialyse- oder einer Intensivstation;
- 4.
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eine Alten- und Pflegeheimreinigung, bestehend aus:
- a)
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Reinigung, Vorbereitung und Desinfizierung von Fußböden in Pflegezimmern,
- b)
-
Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,
- c)
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Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen einschließlich prophylaktischer Entwesungsmaßnahmen,
- d)
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Reinigung und Desinfizierung einer Stationsküche einschließlich prophylaktischer Entwesungsmaßnahmen,
- e)
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Reinigung und Desinfizierung eines Bereichs der physikalischen Therapie;
- 5.
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eine Industriereinigung, bestehend aus:
- a)
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Entstaubung der Decken und Wände,
- b)
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Reinigung der Be- und Entlüftungsanlagen, Dunstabzugsanlagen, Kanäle, Rohre und Beleuchtungskörper,
- c)
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Reinigung von Maschinen und technischen Einrichtungen einschließlich der Laufbänder und Krananlagen,
- d)
-
Reinigung stark verschmutzter oder verfetteter Fußböden,
- e)
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Reinigung von Industrieverglasungen,
- f)
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Vorbereitung von Entsorgungsarbeiten;
- 6.
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eine Reinigung an Fassaden, bestehend aus:
- a)
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Aufstellen des für die Arbeiten erforderlichen Gerüsts von mindestens 8 m Höhe,
- b)
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Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen und Nebenbauteile,
- c)
-
Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,
- d)
-
Reinigung und Nachbehandlung der Flächen mit Strahlengeräten,
- e)
-
Behandlung der sich von der Oberfläche unterscheidenden Nebenbauteile,
- f)
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Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt;
- 7.
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eine Reinigung eines denkmalgeschützten Objekts, bestehend aus:
- a)
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Aufstellen des für die Arbeiten erforderlichen Gerüsts,
- b)
-
Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen und Nebenbauteile,
- c)
-
Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,
- d)
-
Reinigung, Nachbehandlung und Pflege der Flächen,
- e)
-
Behandlung der sich von der Oberfläche unterscheidenden Nebenbauteile,
- f)
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Durchführung von materialerhaltenden Maßnahmen und Neutralisierung von Umwelteinflüssen,
- g)
-
Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt;
- 8.
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eine Grundreinigung eines Fernreiseverkehrsmittels, bestehend aus:
- a)
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Reinigung und Pflege der Wand- und Deckenflächen,
- b)
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Reinigung der Verglasungen, Einrichtungen und Zugänge,
- c)
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Desinfizierung der Sitze, Kopfstützen und Handgriffe,
- d)
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Reinigung der elastischen Bodenbeläge einschließlich Erstpflege, Reinigung der Teppiche und textilen Bodenbeläge einschließlich Detachierung und Desinfizierung,
- e)
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Reinigung und Desinfizierung der sanitären Einrichtungen,
- f)
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Reinigung und Pflege der Außenflächen.
(2) Der Prüfling hat vor Ausführung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Leistungsbeschreibung, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Leistungsbeschreibung, Arbeitsplan, Vor- und Nachkalkulation sowie Arbeitsbericht sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.