Gebäudereinigermeisterverordnung (GebrMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gebäudereiniger-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 12.02.1988


§ 5 GebrMstrV Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Auftragsbearbeitung:
a)
Auswerten von Bauzeichnungen,
b)
Erstellen von Massenberechnungen,
c)
Erstellen von Leistungsbeschreibungen, Organisationsplänen und Arbeitsskizzen,
d)
Aufstellen von Bedarfslisten für Personal, Maschinen, Geräte und Materialien,
e)
Abrechnen von Lohn und Gehalt;
2.
Kalkulation:Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation;
3.
Fachtechnologie:
a)
Chemie, Biologie, Mikrobiologie und Bauphysik,
b)
Art und Beschaffenheit sowie chemische und physikalische Verhaltensweisen der zu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und ihrer Untergründe,
c)
Oberflächenveränderung und -verunreinigung,
d)
Infektionen, Kontaminationen und Strahlungen,
e)
Geräte, Maschinen und Anlagen;
4.
Werkstoffkunde:Hauptbestandteile, Eigenschaften, Anwendung und Lagerung der Reinigungs-, Pflege-, Behandlungs-, Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel;
5.
Schutzbestimmungen:
a)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
b)
berufsbezogene Vorschriften des Hygienerechts, des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), des Schulseuchengesetzes, der Richtlinien des Robert Koch-Instituts und der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie sowie des Chemikalienrechts, insbesondere der Gefahrstoffverordnung, und der Schädlingsbekämpfung,
c)
berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissions- und Strahlenschutzes, der VDI- und VDE-Richtlinien, der berufsbezogenen DIN-Normen, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Verdingungsordnung für Leistungen, des Standardleistungsbuchs, der Straßenverkehrsordnung und über Maßnahmen zur Abfallentsorgung.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 16 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.