(GBWiederhV)
Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden

Ausfertigungsdatum: 26.07.1940


§ 4 GBWiederhV

Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um Übersendung eines beglaubigten Auszugs aus dem nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen Verzeichnis oder, wenn dieses Verzeichnis vom Grundbuchamt selbst geführt wird, um Übersendung der sonstigen, für die Kennzeichnung des Grundstücks erforderlichen Unterlagen zu ersuchen, soweit ihm der Auszug oder die Unterlagen nicht schon zur Verfügung stehen.