(GBWiederhV)
Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden

Ausfertigungsdatum: 26.07.1940


§ 3 GBWiederhV

Kann das Grundbuch nicht nach § 2 wiederhergestellt werden, so ist nach den §§ 4 bis 10 zu verfahren.