(GAD)
Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Ausfertigungsdatum: 30.08.1990


§ 32 GAD Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit

Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.