(GAD)
Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Ausfertigungsdatum: 30.08.1990


§ 31 GAD Nichtentsandte Beschäftigte

An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.