Artikel 10-Gesetz (G 10)
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Ausfertigungsdatum: 26.06.2001


§ 19 G 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Person betraut oder
3.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

(3) Bußgeldbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Abs. 1 zuständige Stelle.