Artikel 10-Gesetz (G 10)
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Ausfertigungsdatum: 26.06.2001


§ 20 G 10 Entschädigung

Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.