Artikel 10-Gesetz (G 10)
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Ausfertigungsdatum: 26.06.2001


§ 18 G 10 Straftaten

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.