Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)
Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst

Ausfertigungsdatum: 21.12.1992


§ 3 FPStatG Statistik der Ausgaben und Einnahmen

(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

1.
jährlich
a)
die Haushaltsansätze der Einnahmen und Ausgaben in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;
b)
(weggefallen)
c)
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Haushaltsrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;
d)
bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;
2.
vierteljährlich
a)
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan;
b)
die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen und die Erstattungen vom Bund für Ausgleichsforderungen;
c)
bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;
3.
monatlich
a)
die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und den Finanzierungssaldo im Sinne des § 39 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);
b)
die Steuereinnahmen;
c)
die Veräußerungserlöse;
d)
die Personalausgaben;
e)
den laufenden Sachaufwand;
f)
die Zinsausgaben;
g)
die Investitionsausgaben;
h)
die Einnahmen von und Zahlungen an Verwaltungen;
i)
die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmitteln;
j)
die Kassenlage des Bundes und der Länder.

(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:

1.
jährlichbei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten sowie Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;
2.
vierteljährlich
a)
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben oder die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;
b)
die Ausgaben oder Auszahlungen für soziale Sicherung sowie die Ausgaben und Auszahlungen für Baumaßnahmen nach Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik.

(3) (weggefallen)

(4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 folgende Erhebungsmerkmale:

1.
jährlichdie Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des jeweils festgelegten Gruppierungsplanes gewährleistet;
2.
vierteljährlichdie Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des jeweils festgelegten Gruppierungsplanes gewährleistet; dies gilt nicht für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

(5) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,
2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen,
3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,
4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens die Erträge und Aufwendungen sowie die Investitionsausgaben.
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:
1.
jährlich
a)
nach Arten;
b)
in fachlicher Gliederung;
2.
alle vier Jahre
a)
die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder die Erträge nach Mittelgebern;
b)
die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen, Technologiebereichen und Art der Forschungstätigkeit.

(6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;
2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinzahlungen oder -auszahlungen 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlungen, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;
3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan zu unterteilen ist;
4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens, sofern die gesamten Erträge oder Aufwendungen 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Erträge und Aufwendungen sowie die Ausgaben für Investitionen nach Arten.

(7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;
2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;
3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan zu unterteilen ist;
4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagenachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben.

(8) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;
2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinzahlungen oder -auszahlungen 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlungen, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;
3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan zu unterteilen ist,
4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens, sofern die gesamten Erträge oder Aufwendungen 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Erträge und Aufwendungen sowie die Ausgaben für Investitionen, wobei die Investitionen nach Arten zu unterteilen sind.
Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung abgesehen werden.