Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst
- 1.
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bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
- a)
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jährlichden Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung;
- b)
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monatlichdas Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen;
- 2.
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bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:
- a)
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jährlichdie Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen;
- b)
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vierteljährlichdas Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.