(FoVZV)
Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 20.12.2002


Anlage 2 FoVZV (zu § 1 Abs. 2) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie "Quellengesichert"

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4727

1.
Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
2.
Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll.