(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 22 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
    
        (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                entgegen § 8 Abs. 1 Material entfernt, 
- 2.
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                entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, § 10 Satz 1 oder § 15 Abs. 4 Zapfen, Fruchtstände, Früchte oder Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, oder Vermehrungsgut nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 
- 3.
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                entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 2 eine Partie mischt, 
- 4.
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                entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1, Vermehrungsgut oder eine Partie in Verkehr bringt, 
- 5.
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                entgegen § 13 Abs. 1 Vermehrungsgut abgibt, 
- 6.
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                entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Vermehrungsgut einführt, 
- 7.
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                entgegen § 16 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt, 
- 8.
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                entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 
- 9.
- 
                entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, oder Abs. 2 Satz 4 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder ein Buch oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 
- 10.
- 
                
                    einer vollziehbaren Anordnung nach
                     
                        - a)
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                            § 17 Abs. 4 Satz 1 oder 
- b)
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                            § 18 Abs. 2 oder 4 
 
                    zuwiderhandelt,
                 
- 11.
- 
                entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine geschäftliche Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 
- 12.
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                einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Satz 2 zuwiderhandelt oder 
- 13.
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                    einer Rechtsverordnung nach
                     
                        - a)
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                            § 7 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 4 Nr. 3 oder § 15 Abs. 6 oder 
- b)
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                            § 19 Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Abs. 3 
 
                    oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
                 
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7, 8, 10 Buchstabe b, Nr. 11 und 13 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
    
        (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 
        
            - 1.
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                die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 6, 12 und 13, soweit die Ordnungswidrigkeit bei der Einfuhr oder beim Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen worden ist, 
- 2.
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                das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Vermehrungsgut erstmalig den Einfuhrvorschriften unterworfen ist, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 13 Buchstabe b bei Verstößen gegen eine Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1.