(FoVG)
Forstvermehrungsgutgesetz

Ausfertigungsdatum: 22.05.2002


§ 22 FoVG Strafvorschriften

Wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Vermehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.