| 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Arbeitsplatz einrichtenb)
                                Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenc)
                                Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellend)
                                Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 
                
                    | 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
 | 
                            a)
                                Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)
                                technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)
                                Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendend)
                                Daten erfassen, bearbeiten und sicherne)
                                Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenf)
                                Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendeng)
                                Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellenh)
                                Kommunikation auch in englischer Sprache durchführeni)
                                IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)
                                Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten | 
                
                    | 3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
 | 
                            a)
                                Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenb)
                                Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenc)
                                elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichernd)
                                Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheidene)
                                Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formenf)
                                Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpasseng)
                                Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereitenh)
                                Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteileni)
                                Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachtenj)
                                Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten | 
                
                    | 4 | Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstellarbeiten
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
 | 
                            a)
                                Test- und Prüfgeräte anwendenb)
                                Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführenc)
                                Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen | 
                
                    | 5 | Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
 | 
                            a)
                                Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenb)
                                Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenc)
                                Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen | 
                
                    | 6 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
 | 
                            a)
                                Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenb)
                                Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen | 
                
                    | 7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
 | 
                            a)
                                Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenb)
                                Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenc)
                                zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragend)
                                Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtene)
                                Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen auch in englischer Sprache beachten und anwendenf)
                                Fremdkörperkontrollen durchführen | 
                
                    | 8 | Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
 | 
                            a)
                                Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigenb)
                                kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachtenc)
                                psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigend)
                                physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen | 
                
                    | 9 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
 | 
                            a)
                                Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenb)
                                Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegenc)
                                elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierend)
                                elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmene)
                                beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten | 
                
                    | 10 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
 | 
                            a)
                                Messverfahren und Messgeräte auswählenb)
                                elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)
                                Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)
                                Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfene)
                                systematische Fehlersuche durchführenf)
                                Sensoren und Aktoren prüfen und einstelleng)
                                Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenh)
                                Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren | 
                
                    | 11 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
 | 
                            a)
                                Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilenb)
                                Isolationswiderstände messen und beurteilenc)
                                Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilend)
                                Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilene)
                                Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenf)
                                Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisteng)
                                Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilenh)
                                elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteileni)
                                gerätetechnische Prüfungen durchführenj)
                                Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen | 
                
                    | 12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
 | 
                            a)
                                Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbietenb)
                                auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisenc)
                                Störungsmeldungen aufnehmend)
                                Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigene)
                                Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisenf)
                                technische Unterstützung leisteng)
                                Informationsaustausch zu den Kunden organisieren | 
                
                    | 13 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
 | 
                            a)
                                Prüf- und Messmittel anwendenb)
                                Bauteile durch Sichtprüfen beurteilenc)
                                Bauteile zur Identifizierung kennzeichnend)
                                elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließene)
                                Leitungen konfektionierenf)
                                Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbaueng)
                                Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen | 
                
                    |  |  | 
                            h)
                                Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöteni)
                                Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenj)
                                Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justierenk)
                                Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauenl)
                                Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentierenm)
                                Software-Updates durchführen | 
                
                    | 14 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
 | 
                            a)
                                Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegenb)
                                Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauenc)
                                Testprogramme einsetzend)
                                Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfene)
                                analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und einstellenf)
                                elektromechanische Baugruppen prüfen und einstelleng)
                                elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messenh)
                                Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstelleni)
                                Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenj)
                                Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellenk)
                                Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten | 
                
                    | 15 | In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
 | 
                            a)
                                Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilenb)
                                Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigenc)
                                Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfend)
                                Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmene)
                                Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmenf)
                                Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmeng)
                                funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfenh)
                                Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen | 
                
                    | 16 | Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
 
 | 
                            a)
                                Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentierenb)
                                Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentierenc)
                                geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeitend)
                                Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern | 
                
                    | 17 | Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
 | 
                            a)
                                Auftrag annehmenb)
                                Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigenc)
                                Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definierend)
                                Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmene)
                                Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigenf)
                                Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)
                                Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellenh)
                                Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstelleni)
                                Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen |