(Fundstelle: BGBl I 2013, 2210 – 2220)
    
    
        Abschnitt 1
    
    
        
            
                | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten
 | 
            
                | 1 | 2 | 3 | 4 | 
        
        
            
                | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
 | 
                        a)
                            Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)
                            gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                            Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                            wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                            wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten
 Ausbildung
 zu vermitteln
 | 
            
                | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
 (§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
 | 
                        a)
                            Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                            Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)
                            Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                            Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
            
                | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
 | 
                        a)
                            Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                            berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                            Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                            Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)
                            Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
            
                | 4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                        a)
                            mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                            für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                            Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                            Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
        
    
    
        Abschnitt 2
    
    
        1. bis 3. Ausbildungshalbjahr
    
    
        Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme 
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
 Arbeitsergebnisse
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Arbeitsplatz einrichtenc)
                                Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 3 bis 5 | 
                
                    | 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
 | 
                            a)
                                Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)
                                technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen | 
                
                    | 3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
 | 
                            a)
                                Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenb)
                                Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenc)
                                elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sicherne)
                                Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formenf)
                                Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen | 
                
                    | 4 | Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
 | 
                            a)
                                Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigenb)
                                kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten | 
                
                    | 5 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
 | 
                            a)
                                Prüf- und Messmittel anwendenb)
                                Bauteile durch Sichtprüfen beurteilenc)
                                Bauteile zur Identifizierung kennzeichnene)
                                Leitungen konfektionierenf)
                                Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen | 
            
        
    
    
        Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen 
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
 Arbeitsergebnisse
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Arbeitsplatz einrichtenc)
                                Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen |  | 
                
                    | 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
 | 
                            a)
                                Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)
                                technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigend)
                                Daten erfassen, bearbeiten und sichern |  | 
                
                    | 3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
 | 
                            h)
                                Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteileni)
                                Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten |  | 
                
                    | 4 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
 | 
                            a)
                                Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenc)
                                elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierend)
                                elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmene)
                                beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten | 
 
 
 2 bis 4
 | 
                
                    | 5 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
 | 
                            a)
                                Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilenb)
                                Isolationswiderstände messen und beurteilenc)
                                Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilend)
                                Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilene)
                                Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenj)
                                Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen |  | 
            
        
    
    
        Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen 
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
 Arbeitsergebnisse
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Arbeitsplatz einrichtenc)
                                Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen |  | 
                
                    | 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
 | 
                            b)
                                technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen |  | 
                
                    | 3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
 | 
                            j)
                                Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten |  | 
                
                    | 4 | Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
 | 
                            c)
                                psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigend)
                                physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen |  | 
                
                    | 5 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
 | 
                            a)
                                Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenc)
                                elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren | 3 bis 5
 | 
                
                    | 6 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
 | 
                            a)
                                Messverfahren und Messgeräte auswählenb)
                                elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)
                                Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)
                                Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfene)
                                systematische Fehlersuche durchführen |  | 
                
                    | 7 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
 | 
                            h)
                                Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten |  | 
                
                    | 8 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
 | 
                            b)
                                Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauend)
                                Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfene)
                                analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellenf)
                                elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellenk)
                                Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten |  | 
            
        
    
    
        Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen 
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
 | 
                            a)
                                Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen |  | 
                
                    | 2 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
 | 
                            c)
                                elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichernd)
                                Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheideng)
                                Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten |  | 
                
                    | 3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
 | 
                            a)
                                Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenb)
                                Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenf)
                                Fremdkörperkontrollen durchführen |  | 
                
                    | 4 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
 | 
                            c)
                                elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierend)
                                elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmene)
                                beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten |  | 
                
                    | 5 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
 | 
                            a)
                                Messverfahren und Messgeräte auswählenb)
                                elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)
                                Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)
                                Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfene)
                                systematische Fehlersuche durchführen | 3 bis 5
 | 
                
                    | 6 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
 | 
                            e)
                                Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenf)
                                Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisteng)
                                Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilenh)
                                elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteileni)
                                gerätetechnische Prüfungen durchführen |  | 
                
                    | 7 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
 | 
                            b)
                                Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauend)
                                Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfene)
                                analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellenf)
                                elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen |  | 
            
        
    
    
        Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren 
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
 Arbeitsergebnisse
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Arbeitsplatz einrichtenc)
                                Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 2 bis 4 | 
                
                    | 2 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
 | 
                            d)
                                Daten erfassen, bearbeiten und sichern | 
                
                    | 3 | Installieren von Komponenten und
 Teilsystemen der Avionik
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
 | 
                            a)
                                Prüf- und Messmittel anwendenb)
                                Bauteile durch Sichtprüfen beurteilenc)
                                Bauteile zur Identifizierung kennzeichnenf)
                                Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbaueng)
                                Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließenk)
                                Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen | 
            
        
    
    
        4. bis 7. Ausbildungshalbjahr
    
    
        Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten 
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
 Arbeitsergebnisse
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
 | 
                            b)
                                Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen | 2 bis 4 | 
                
                    | 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
 | 
                            c)
                                Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenf)
                                Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwendeng)
                                Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellenh)
                                Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen | 
                
                    | 3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
 | 
                            a)
                                Test- und Prüfgeräte anwendenb)
                                Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführenc)
                                Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen | 
                
                    | 4 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
 | 
                            f)
                                Sensoren und Aktoren prüfen und einstelleng)
                                Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenh)
                                Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren | 
                
                    | 5 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
 | 
                            a)
                                Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegenc)
                                Testprogramme einsetzenh)
                                Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstelleni)
                                Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenj)
                                Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen | 
                
                    | 6 | In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
 | 
                            a)
                                Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilenb)
                                Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigenc)
                                Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen | 
                
                    | 7 | Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
 | 
                            b)
                                Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentierenc)
                                geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten | 
            
        
    
    
        Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren 
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
 Arbeitsergebnisse
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
 | 
                            b)
                                Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmend)
                                Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 2 bis 4 | 
                
                    | 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
 | 
                            i)
                                IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)
                                Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten | 
                
                    | 3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
 | 
                            b)
                                Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabeng)
                                Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten | 
                
                    | 4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
 | 
                            c)
                                zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragend)
                                Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtene)
                                Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen auch in englischer Sprache beachten und anwenden | 
                
                    | 5 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
 | 
                            d)
                                elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließenj)
                                Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren | 
                
                    | 6 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
 | 
                            i)
                                Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenj)
                                Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen | 
            
        
    
    
        Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen 
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
 Arbeitsergebnisse
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
 | 
                            b)
                                Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmend)
                                Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen |  | 
                
                    | 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
 | 
                            c)
                                Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendeng)
                                Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellenh)
                                Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen |  | 
                
                    |  |  | 
                            i)
                                IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)
                                Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten |  | 
                
                    | 3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
 | 
                            a)
                                Test- und Prüfgeräte anwendenb)
                                Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen |  | 
                
                    | 4 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
 | 
                            b)
                                Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen | 2 bis 4 | 
                
                    | 5 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
 | 
                            g)
                                Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenh)
                                Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren |  | 
                
                    | 6 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
 | 
                            i)
                                Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenm)
                                Softwarte-Updates durchführen |  | 
                
                    | 7 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
 | 
                            c)
                                Testprogramme einsetzeng)
                                elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen |  | 
                
                    | 8 | In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
 | 
                            g)
                                funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfenh)
                                Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen |  | 
            
        
    
    
        Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen 
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
 Arbeitsergebnisse
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
 | 
                            b)
                                Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen |  | 
                
                    | 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
 | 
                            e)
                                Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenh)
                                Kommunikation auch in englischer Sprache durchführeni)
                                IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)
                                Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten |  | 
                
                    | 3 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen
 von Serviceleistungen
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
 | 
                            c)
                                Störungsmeldungen aufnehmenf)
                                technische Unterstützung leisteng)
                                Informationsaustausch zu den Kunden organisieren |  | 
                
                    | 4 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
 | 
                            i)
                                Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenj)
                                Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justierenl)
                                Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentierenm)
                                Softwarte-Updates durchführen | 
 
 2 bis 4
 | 
                
                    | 5 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
 | 
                            c)
                                Testprogramme einsetzenh)
                                Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstelleni)
                                Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen |  | 
                
                    | 6 | In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
 | 
                            d)
                                Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmene)
                                Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmenf)
                                Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmeng)
                                funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen |  | 
            
        
    
    
        Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten 
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
 Arbeitsergebnisse
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
 | 
                            b)
                                Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen |  | 
                
                    | 2 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
 | 
                            e)
                                Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenf)
                                Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwendeng)
                                Dokumentationen auch in englischer Sprache erstelleni)
                                IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden |  | 
                
                    | 3 | Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
 | 
                            a)
                                Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen |  | 
                
                    |  |  | 
                            b)
                                Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenc)
                                Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen |  | 
                
                    | 4 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
 | 
                            a)
                                Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenb)
                                Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen | 3 bis 5
 | 
                
                    | 5 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen
 von Serviceleistungen
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
 | 
                            a)
                                Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbietenb)
                                auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisenc)
                                Störungsmeldungen aufnehmend)
                                Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigene)
                                Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisenf)
                                technische Unterstützung leisteng)
                                Informationsaustausch zu den Kunden organisieren |  | 
                
                    | 6 | Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
 | 
                            a)
                                Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentierend)
                                Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern |  | 
            
        
    
    
        Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten 
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden
 (§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
 | 
                            a)
                                Auftrag annehmenb)
                                Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigenc)
                                Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definierend)
                                Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmene)
                                Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigenf)
                                Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)
                                Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen | 7 bis 9 
 
 
 
 
 
 | 
                
                    |  |  | 
                            h)
                                Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstelleni)
                                Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen |  |