(Fundstelle: BGBl I 2013, 2210 – 2220)
Abschnitt 1
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
Abschnitt 2
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr
Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) |
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten
- c)
-
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
| 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) |
- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
- b)
-
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
|
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) |
- a)
-
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
- b)
-
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
- c)
-
elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
- e)
-
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen
- f)
-
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
|
4 | Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8) |
- a)
-
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
- b)
-
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
|
5 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) |
- a)
-
Prüf- und Messmittel anwenden
- b)
-
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
- c)
-
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
- e)
-
Leitungen konfektionieren
- f)
-
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
|
Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) |
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten
- c)
-
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) |
- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
- b)
-
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
| |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) |
- h)
-
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
- i)
-
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
| |
4 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9) |
- a)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- c)
-
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- d)
-
elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
- e)
-
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
|
2 bis 4 |
5 | Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11) |
- a)
-
Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
- b)
-
Isolationswiderstände messen und beurteilen
- c)
-
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
- d)
-
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
- e)
-
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
- j)
-
Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
| |
Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) |
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten
- c)
-
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) |
- b)
-
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
| |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) |
- j)
-
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
| |
4 | Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8) |
- c)
-
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen
- d)
-
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
| |
5 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9) |
- a)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- c)
-
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
|
3 bis 5 |
6 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10) |
- a)
-
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
-
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
- c)
-
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
-
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- e)
-
systematische Fehlersuche durchführen
| |
7 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) |
- h)
-
Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
| |
8 | Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) |
- b)
-
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
- d)
-
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
- e)
-
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen
- f)
-
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
- k)
-
Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
| |
Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) |
- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
| |
2 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) |
- c)
-
elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
- d)
-
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
- g)
-
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
| |
3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7) |
- a)
-
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
- b)
-
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
- f)
-
Fremdkörperkontrollen durchführen
| |
4 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9) |
- c)
-
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- d)
-
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen
- e)
-
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
| |
5 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10) |
- a)
-
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
-
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
- c)
-
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
-
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- e)
-
systematische Fehlersuche durchführen
|
3 bis 5 |
6 | Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11) |
- e)
-
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
- f)
-
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
- g)
-
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
- h)
-
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
- i)
-
gerätetechnische Prüfungen durchführen
| |
7 | Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) |
- b)
-
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
- d)
-
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
- e)
-
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen
- f)
-
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
| |
Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) |
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten
- c)
-
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
| 2 bis 4 |
2 | Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) |
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
|
3 | Installieren von
Komponenten und
Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) |
- a)
-
Prüf- und Messmittel anwenden
- b)
-
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
- c)
-
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
- f)
-
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
- g)
-
Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen
- k)
-
Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
|
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr
Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) |
- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
| 2 bis 4 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) |
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
- h)
-
Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
|
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4) |
- a)
-
Test- und Prüfgeräte anwenden
- b)
-
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
- c)
-
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
|
4 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10) |
- f)
-
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- g)
-
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
- h)
-
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
|
5 | Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) |
- a)
-
Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
- c)
-
Testprogramme einsetzen
- h)
-
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
- i)
-
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
- j)
-
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
|
6 | In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15) |
- a)
-
Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
- b)
-
Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
- c)
-
Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
|
7 | Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16) |
- b)
-
Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
- c)
-
geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
|
Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) |
- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| 2 bis 4 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) |
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
|
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) |
- b)
-
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
- g)
-
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
|
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7) |
- c)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- d)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- e)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen auch in englischer Sprache beachten und anwenden
|
5 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) |
- d)
-
elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen
- j)
-
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
|
6 | Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) |
- i)
-
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
- j)
-
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
|
Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) |
- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) |
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- g)
-
Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
- h)
-
Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
| |
| |
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
| |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4) |
- a)
-
Test- und Prüfgeräte anwenden
- b)
-
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
| |
4 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9) |
- b)
-
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
| 2 bis 4 |
5 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10) |
- g)
-
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
- h)
-
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
| |
6 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) |
- i)
-
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
- m)
-
Softwarte-Updates durchführen
| |
7 | Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) |
- c)
-
Testprogramme einsetzen
- g)
-
elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
| |
8 | In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15) |
- g)
-
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
- h)
-
Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
| |
Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) |
- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) |
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- h)
-
Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
| |
3 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12) |
- c)
-
Störungsmeldungen aufnehmen
- f)
-
technische Unterstützung leisten
- g)
-
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
| |
4 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) |
- i)
-
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
- j)
-
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
- l)
-
Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
- m)
-
Softwarte-Updates durchführen
|
2 bis 4 |
5 | Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) |
- c)
-
Testprogramme einsetzen
- h)
-
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
- i)
-
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
| |
6 | In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15) |
- d)
-
Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
- e)
-
Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
- f)
-
Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen
- g)
-
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
| |
Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) |
- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
| |
2 | Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) |
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
| |
3 | Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5) |
- a)
-
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
| |
| |
- b)
-
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
- c)
-
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
| |
4 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6) |
- a)
-
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
- b)
-
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
|
3 bis 5 |
5 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12) |
- a)
-
Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
- b)
-
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
- c)
-
Störungsmeldungen aufnehmen
- d)
-
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
- e)
-
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
- f)
-
technische Unterstützung leisten
- g)
-
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
| |
6 | Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16) |
- a)
-
Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren
- d)
-
Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
| |
Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Arbeitsprozesse und
Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17) |
- a)
-
Auftrag annehmen
- b)
-
Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen
- c)
-
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren
- d)
-
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
- e)
-
Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen
- f)
-
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
-
Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen
| 7 bis 9
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- h)
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Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
- i)
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Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
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