(FloristMPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin

Ausfertigungsdatum: 05.04.2001


§ 6 FloristMPrV Durchführung der Prüfung

(1) In der Prüfung sind drei Situationsaufgaben zu bearbeiten, die vollständige Handlungen beinhalten, wie sie für die betriebliche Praxis eines Floristmeisters typisch sind. Sie beziehen sich jeweils auf verschiedene Handlungsobjekte gemäß § 5 Abs. 2. In der Summe der Aufgaben sollen Qualifikationsschwerpunkte aus allen Handlungsbereichen gemäß § 4 geprüft werden.

(2) Eine der Situationsaufgaben soll schwerpunktmäßig aus den Handlungsbereichen

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Unternehmensführung,
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Interne und externe Kommunikation sowie
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Mitarbeiterführung und Personalentwicklung
gebildet werden. Dabei sind Fragestellungen aus den Handlungsbereichen
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Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,
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Beschaffung und Pflege sowie
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Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)
einzubeziehen.

(3) Eine weitere Situationsaufgabe soll schwerpunktmäßig aus den Handlungsbereichen

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Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,
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Beschaffung und Pflege sowie
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Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)
gebildet werden. Dabei sind Fragestellungen aus den Handlungsbereichen
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Unternehmensführung,
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Interne und externe Kommunikation sowie
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Mitarbeiterführung und Personalentwicklung
einzubeziehen.

(4) Die beiden Situationsaufgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 sind schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Dem Prüfungsteilnehmer stehen jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt höchstens zehn Stunden zur Verfügung. Eine der beiden Situationsaufgaben ist nach Maßgabe des Prüfungsausschusses in ein floristisches Werkstück umzusetzen. Die Bewertung der praktischen Umsetzung geht in die Gesamtbewertung der jeweiligen Aufgabe ein.

(5) Eine weitere Situationsaufgabe beinhaltet schwerpunktmäßig den Handlungsbereich "Fertigung und Kontrolle". Die Konzeption dazu ist unter Einbeziehung aller übrigen Handlungsbereiche mit Ausnahme dem der Ausbildung schriftlich auszuarbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Tage. Der Prüfungsteilnehmer präsentiert die Konzeption und erläutert die geplante Vorgehensweise in einem Fachgespräch. Der Prüfungsausschuss kann weitergehende Fragestellungen, die sich auf die Situationsaufgabe beziehen, anschließen. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer wenigstens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern. Die praktische Umsetzung dieser Situationsaufgabe erfolgt ebenfalls unter Aufsicht und soll mindestens vier Stunden betragen. Insgesamt soll die praktische Umsetzung der Situationsaufgaben gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht länger als acht Stunden dauern. Der Prüfungsausschuss legt die jeweilige Fertigungszeit fest. Die Bewertung der praktischen Umsetzung geht in das Ergebnis der Konzeption ein.

(6) Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung erfolgt in einer Prüfung des Handlungsbereichs "Ausbildung", die sich in ihrer Ausgestaltung an floristischen Tätigkeiten orientiert. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungsbereichs fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.