Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung (FlGlasMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglasmechaniker/zur Flachglasmechanikerin

Ausfertigungsdatum: 07.01.1991


§ 8 FlGlasMAusbV Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und drei Prüfungsstücke anfertigen.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
Schleifen einer 45 Grad-Gehrung an zwei Glasscheiben und Verkleben der Glasscheiben einschließlich Rüsten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder Anlagen,
b)
Schneiden, Schleifen und Polieren eines Segment- oder Rundbogens aus einer Glasscheibe einschließlich Rüsten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder Anlagen,
c)
Zuschneiden einer eckigen Glasscheibe sowie Anschleifen und Polieren einer 10 mm-Facette einschließlich Rüsten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder Anlagen,
d)
Schneiden und Brechen eines Innenbogens aus einer Glasscheibe von maximal 4 mm Glasdicke einschließlich Rüsten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder Anlagen,
e)
Durchführen einer Qualitätskontrolle und Beschreiben der festgestellten Fehler, Aufzeigen von Material- und Arbeitsfehlern sowie Einleiten von Maßnahmen zu deren Vermeidung,
f)
Eingrenzen und Bestimmen von Störungen an Produktionsanlagen oder Systemen.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
a)
Ein auf Maß zugeschnittener Spiegel mit geschliffenen und polierten Kanten, einem geschnittenen und geschliffenen Segment- oder Rundbogen sowie mit Eckausbrüchen oder Randausbrüchen, die mit mindestens 10 cm Radius geschnitten und geschliffen sind. Die Maße beinhalten die vorgegebenen Toleranzen,
b)
eine auf Maß zugeschnittene Glasscheibe mit polierten Kanten, mit Randausbrüchen oder einem größeren Innenausbruch sowie mit gebohrten Löchern mit oder ohne Senkung. Die Maße beinhalten die vorgegebenen Toleranzen,
c)
eine auf Maß zugeschnittene eckige Glasscheibe mit geschliffenen Kanten, mit Facetten und polierten Kanten sowie mit Rillen- oder Sandstrahldekor. Die Maße beinhalten die vorgesehenen Toleranzen,
d)
eine auf Maß zugeschnittene runde Glasscheibe mit einer 10- oder 12 mm-Facette. Die Maße beinhalten die vorgegebenen Toleranzen.
Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom Hundert und die Prüfungsstücke zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b)
Herstellung, Eigenschaften und Verwendung berufstypischer Produkte,
c)
Arbeitsplanung unter Verwendung von Produktionsunterlagen,
d)
Fertigungstechniken komplexer Flachglasprodukte,
e)
Maschinen und Anlagen für die Flachglasbe- und -verarbeitung,
f)
Qualitätssicherung;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Längen-, Winkel-, Flächen-, Volumen- und Massenberechnungen,
b)
Prozentrechnen und Proportionsberechnungen,
c)
Material- und Kostenberechnungen,
d)
produktionstechnische Berechnungen;
3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)
Erstellen und Lesen oder Ergänzen von Technischen Zeichnungen und Skizzen,
b)
Lesen und Ergänzen von Schaltplänen,
c)
Handhaben von Tabellen, Statistiken und Diagrammen;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,
2.im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,
3.im Prüfungsfach Technisches Zeichnen90 Minuten,
4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.