Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung (FlGlasMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglasmechaniker/zur Flachglasmechanikerin

Ausfertigungsdatum: 07.01.1991


§ 7 FlGlasMAusbV Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 9 Buchstaben d und f sowie i bis l für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

a)
ein Spiegel, auf Maß zugeschnitten, mit geschliffenen Kanten, geschliffenen Rundbogen oder Segmentbogen sowie mit Rundecken,
b)
eine Glasscheibe, auf Maß zugeschnitten, mit Bohrungen, davon eine gesenkt, mit geschliffenen und gesäumten Kanten, mit Eckausbruch und Schrägecke,
c)
eine Glasscheibe, als Kreisabschnitt auf Maß zugeschnitten, bei der die Kreisbogenkante gesäumt und die gerade Kante geschliffen ist, mit Bohrungen unterschiedlicher Größe mit oder ohne Senkung.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
Herstellung, Eigenschaften und Verwendung von Flachglas,
3.
Be- und Verarbeitung von Flachglas sowie Einsatz zusätzlicher Materialien,
4.
Handhabung von Technischen Zeichnungen und sonstigen Produktionsunterlagen,
5.
Einsatz und Pflege von Werkzeugen, Geräten und Hilfsmitteln für die Flachglasbe- und -verarbeitung.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.