Fischwirtausbildungsverordnung (FischwAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin

Ausfertigungsdatum: 26.02.2016


§ 4 FischwAusbV Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a)
Aquakultur und Binnenfischerei oder
b)
Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei,
3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
fischereiliche Nutztiere, Fischereibiologie sowie Gewässer als Lebensraum,
2.
Fischfang und fischereiliche Erzeugung,
3.
Tiergesundheit und Tierhygiene sowie Tierschutz,
4.
Witterungs- und Umweltverhältnisse,
5.
Ausrüstung, Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,
6.
Verarbeitung und Vermarktung fischereilicher Produkte,
7.
betriebliche Abläufe und Organisation, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, fischereirelevante Rechtsnormen und Organisationsstrukturen,
8.
qualitätssichernde Maßnahmen und Verbraucherschutz sowie
9.
Kundenorientierung, Marketing, Kommunikation und Information.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei sind:

1.
Untersuchung und Beurteilung von Fischereigewässern,
2.
Bau, Betrieb und Erhaltung fischereilicher Anlagen,
3.
Bewertung, Nutzung und Wartung von Kreislaufsystemen,
4.
Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten,
5.
Zucht und Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütterung sowie Transport von Fischen sowie
6.
fischereiliche Hygienemaßnahmen, Fischkrankheiten und Schadorganismen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei sind:

1.
Beurteilung des Meeres für die fischereiliche Nutzung,
2.
Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten,
3.
Sicherheit und Verhalten an Bord sowie
4.
Navigation und Wetterwarndienst.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz sowie
5.
Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit.