Fischwirtausbildungsverordnung (FischwAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin

Ausfertigungsdatum: 26.02.2016


§ 27 FischwAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.